XII ZB 166/03 Bundesgerichtshof

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The Court affirmed the decision of the lower court, which had prohibited the parents of a young daughter of Gambian nationality resident in Germany from determining her whereabouts and relocating her to Gambia due to a high risk to the girl of female genital mutilation or cutting.

Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die es der Mutter einer Minderjährigen mit gambischer Staatsangehörigkeit, wohnhaft in Deutschland, teilweise untersagt hatte, ihr Recht, den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu bestimmen, auszuüben, insbesondere das Kind in den Urlaub nach Gambia zu bringen oder einen Wohnortwechsel dorthin zu veranlassen, da ein hohes Risiko bestehe, dass die Tochter während ihres Aufenthalts in Gambia einer Genitalverstümmelung unterzogen werde.

Year 

2004

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