1 BvL 8/08 (Bundesverfassungsgericht)

Primary tabs

Employees of state hospitals in Hamburg were granted the right in 1995 to continued employment in case of privatization of the hospitals. In 2000, the cleaning staff were spun off into a separate company which was a wholly-owned subsidiary of the state hospitals. Upon privatization in 2005, the right to continued employment was applied only to those employees employed by the state hospitals, not those employed by the wholly-owned subsidiary company. The Court held this to be in breach of the right to equal treatment enshrined in the German constitution as the cleaning staff denied the right to continued employment due to the separation were predominantly women and there was no evident justification for the unequal treatment of the two groups of employees.

Den Beschäftigten der staatlichen Krankenhäuser in Hamburg wurde 1995 das Recht auf Weiterbeschäftigung im Falle einer Privatisierung der Krankenhäuser eingeräumt. Im Jahr 2000 wurde das Reinigungspersonal in eine eigene Gesellschaft ausgegliedert, die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der staatlichen Krankenhäuser war. Bei der Privatisierung im Jahr 2005 wurde das Recht auf Weiterbeschäftigung nur den bei den staatlichen Krankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmern gewährt, nicht aber denjenigen, die bei der hundertprozentigen Tochtergesellschaft beschäftigt waren. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot, da es sich bei den durch die Ausgliederung vom Weiterbeschäftigungsanspruch ausgeschlossenen Reinigungskräften überwiegend um Frauen handelte und eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der beiden Beschäftigtengruppen nicht ersichtlich war.

Year 

2010

Avon Center work product